Stand 09/2025
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
One80 Markenberatung GmbH
(im Folgenden One80 genannt)
§ 1 Geltungsbereich
Sämtliche Aufträge werden von der One80 ausschließlich zu diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen abgeschlossen und durchgeführt. Mit der Beauftragung gelten diese Bedingungen vom Auftraggeber als angenommen. Entgegenstehende Bedingun-gen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, sofern und solange sie nicht schriftlich von der One80 anerkannt wurden.
§ 2 Leistungsumfang / Leistungsänderungen
2.1 Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Beratungstätigkeit als Dienstleistung, nicht die Schuldung eines konkreten Erfolges oder wirtschaftlichen Zieles. Die Leistungen der One80 sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebende Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.
2.2 Der konkrete Inhalt und Umfang der von der One80 zu erbringenden Tätigkeit richtet sich nach dem schriftlich erteilten Auftrag. Ergibt sich die Notwendigkeit von Zusatz-
oder Ergänzungstätigkeiten, wird die One80 den Auftraggeber hierauf aufmerksam machen. In diesem Fall erfolgt eine Auftragserweiterung durch die One80 auch dadurch, dass der Auftraggeber die Zusatz- oder Ergänzungstätigkeit abfordert oder aber entgegennimmt.
2.3 Die One80 führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch.
2.3.1 Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfeh-lungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis.
2.3.2 Soweit nicht anders vereinbart, kann die One80 sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei die One80 dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt.
2.4 Die Weitergabe oder Präsentation schriftlicher Ausarbeitungen oder Ergebnisse von der One80 gegenüber Dritter bedürfen der vorherigen Zustimmung von der One80 und erfolgt allein im Interesse und im Auftrag des Kunden. Der Dritte wird hierdurch nicht in den Schutzbereich des Auftrages zwischen dem Auftraggeber und der One80 einbezogen. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte ganz oder teilweise die Vergütung der Tätigkeit von der One80 für den Kunden trägt oder diese übernimmt.
2.5 Die One80 ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern dies im Rahmen der betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.
2.5.1 Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand von der One80 oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine ange-messene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung und Verschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt die One80 in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeit ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
2.5.2 Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 3 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die One80 nach Kräften zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
3.2 Auf Verlangen der One80 hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
3.3 Erbringt der Auftraggeber nach Aufforderung der One80 die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht vollständig, ist die One80 nach vorheriger schriftlicher Ankündigung berechtigt, aber nicht verpflichtet, den abgeschlossenen Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall kann die One80 dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen.
§ 4 Schweigepflicht / Datenschutz
4.1 Die One80 ist auch nach Beendigung des Auftrages verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen.
4.2 Die One80 übernimmt es, alle zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.
4.3 Die One80 ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
4.4 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags der One80 gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Aufstellungen, Berechnungen, Auswertungen, Konzepte, Präsentationsunterlagen u. ä. nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten Leistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
§ 5 Vergütung / Zahlungsbedingungen
5.1 Das Entgelt für die Dienste der One80 wird nach der dem Vertrag zugrunde liegenden Honorar- und Preisliste zzgl. Auslagen, Nebenkosten, Fremdkosten, Tagesspesen etc. berechnet und vergütet. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen. Einzelheiten der Zahlungsweise sind im Vertrag geregelt.
5.2 Die One80 ist berechtigt, für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen angemessene Vorschüsse oder für bereits erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen.
5.3 Zeit- und Vergütungsprognosen der One80 in Bezug auf die Ausführung eines Auftrags stellen eine unverbindliche Schätzung dar, da der erforderliche zeitliche Aufwand von Faktoren abhängen kann, die von der One80 nicht beeinflusst werden können.
5.4 Beruht die Überschreitung des prognostizierten Zeit- oder Vergütungsumfangs auf Umständen, die vom Auftraggeber zu verantworten sind (z. B. unzureichende Mitwir-kungshandlungen des Auftraggebers) ist der hieraus resultierende Mehraufwand ent-sprechend den jeweils gültigen Honorarsätzen der One80 zu vergüten.
5.5 Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Ab-züge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen.
5.6 Die One80 ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Alle Leistungen der One80, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der One80.
5.7 Das Zahlungsziel beträgt 5 Tage nach Rechnungseingang. Bei Zahlungsverzug erheben wir zusätzlich zu den üblichen Verzugszinsen (9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) eine Mahngebühr von 40€ (zzgl. MwSt.).wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
§ 6 Abnahme
6.1 Mit der Abnahme des Werkes übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Layout, Text, Bild oder anderer Produkte und Dienstleistungen.
6.2 Die One80 haftet nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Arbeiten.
6.3 Der Kunde ist zur Abnahme des Werks verpflichtet, sofern diese den vertraglichen Anforderungen entspricht. Während der Herstellungsphase ist die One80 berechtigt, dem Kunden einzelne Bestandteile des Werks zur Teilabnahme vorzulegen. Der Kunde ist zur Teilabnahme verpflichtet, sofern die betreffenden Bestandteile des Werks den vertraglichen Anforderungen entsprechen.
6.4 Der Kunde hat nach Abnahme kein Recht auf Änderung des erstellten Werks. Wünscht der Kunde nachträgliche Änderungen, gelten die gegenwärtigen Preise.
§ 7. Digitale Produkte
7.1 Das Eigentum an digitalen Produkten wie Funnel oder Apps liegt bei der One80. Sofern ein Initialkosten-Aufwand (Einrichtung etc.) in Rechnung gestellt wurde, ist dieser für die Individualisierung einzelner Bereiche der digitalen Produkte zu verstehen und versteht sich nicht als Kauf am Produkt.
7.2 Für Funnel und Apps wie perspective wird ggf. innerhalb des tools dem Klienten ein individualisierter Bereich zur Verfügung gestellt. Dieser wird in Absprache mit dem Klienten individuell gestaltet, das Backend eingerichtet, ggf. User und Datenspeicher angelegt und zur Verfügung gestellt. Der Klient kann zu keiner Zeit die Besitzansprüche daran geltend machen. Mit der Zusammenarbeit mit der One80 endet die Nutzung dieser digitalen Produkte für den Klienten.
7.3 Eventuelle monatliche Zahlungen berechtigen den Klienten an der Nutzung der inidividualisierten Bereiche.
7.4 Websites, die für einen Kunden erstellt wurden gehen auf Wunsch in das Eigentum des Kunden über. Ab diesem Moment übernimmt One80 keinerlei gewähr auf mögliche Fehler.
§ 8. Vertragsabschluss
8.1 Die Angebote der One80 sind freibleibend. Leistungen werden individuell zwischen der One80 und dem Kunden vereinbart. Der Vertrag kommt durch eine Angebotsannahmeerklärung des Kunden, in egal welcher Form, mit oder ohne Unterschrift des Kunden (Telefon, Brief, E-Mail, Messenger, etc…) zustande. Aufträge ohne Schriftform des Auftragnehmer gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der One80 als angenommen. Sofern nicht anders vereinbart, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen.
8.2 Im Rahmen des Auftrags besteht für der One80 Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
8.3 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die One80 eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen und eine Abschlagszahlung der bis dahin geleisteten Arbeiten geltend machen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit können auch Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.
§ 9 Treuepflicht
Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüg-lich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
§ 10 Haftung
10.1 Die One80 wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrund sätze ausführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige Risken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei den von der One80 vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist der Kunde selbst verantwortlich.
10.2 Mündliche oder fernmündliche Auskünfte, Erklärungen, Beratungen oder Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Sie sind jedoch nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
10.3 Eine Haftung oder Gewährleistung für den Erfolg der von der One80 empfohlenen Maßnahmen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die One80 die Umsetzung abgestimmter oder empfohlener Planung oder Maßnahmen begleitet.
10.4 Die One80 haftet – sofern es sich beim Auftraggeber um keine Verbraucher han-delt – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Höhe nach ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.4 Die Haftung der One80 entfällt, falls der eingetretene Schaden auch auf unrichtige oder unvollständige Informationen bzw. Unterlagen des Auftraggebers zurückzuführen ist.
§ 11 Stornoregelung & Terminverschiebungen
11.1 Allgemeine Aufträge:
• Nach Freigabe eines Angebots durch den Auftraggeber ist eine Stornierung des Auftrags ausgeschlossen.
• Eine Verschiebung von beauftragten Leistungen oder vereinbarten Terminen durch den Auftraggeber ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von One80 möglich. One80 ist nicht verpflichtet, einem Verschiebungswunsch zuzustimmen.
• Im Falle einer von One80 akzeptierten Verschiebung bleibt die volle Vergütungspflicht bestehen. Eventuell entstehender zusätzlicher Aufwand (z. B. durch erneute Planung, zusätzliche Ressourcen oder Kostensteigerungen) ist vom Auftraggeber zu tragen.
• Sagt der Auftraggeber einen bereits freigegebenen Auftrag dennoch einseitig ab oder nimmt die Leistung nicht ab, bleibt der Vergütungsanspruch von One80 in voller Höhe bestehen.
11.2 Seminare:
• Im Falle einer Absage eines Seminars durch den Auftraggeber gilt folgende Regelung:– bis 15 Tage vor dem vereinbarten Termin: kein Ersatz,– bis 10 Tage vor dem vereinbarten Termin: 50 % des vereinbarten Honorars,– bis 5 Tage vor dem vereinbarten Termin: 100 % des vereinbarten Honorars.
• One80 verpflichtet sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Bei krankheitsbedingter Abwesenheit ist der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen und entsprechend eingearbeitete Vertreter zu stellen.
§ 12 Urheberrecht
Sämtliche grafischen, gestalterischen und textlichen Schöpfungen sind geistiges Eigentum der One80 und verbleiben auch in deren Urheberschaft. Die Vergütung bezieht sich lediglich auf die (un-)eingeschränkte, vereinbarte Nutzung eines Klienten daran. Ein Klient hat keinerlei Anspruch auf Herausgabe und unabgesprochene Nutzung der Urheberdaten und Dateien für eine Nutzung über die Dienste der One80 hinaus. Dies ist gesondert zu vergüten nach Absprache.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. An die Stelle der unwirksamen Regelung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem Maß der Leistung oder Zeit, Frist oder Ter-min, so soll ein rechtlich zulässiges Maß an diese Stelle treten. Die Vertragsschließenden sind verpflichtet, durch eine formelle Änderung des Wortlautes des Vertrages eine etwa notwendige Änderung festzulegen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach dem BGB.
§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz der One80, sofern der Auftrag von einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt wurde.