11 Februar 2026
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Seit Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es verpflichtet Unternehmen dazu, ihre Webseiten barrierefrei zu gestalten, damit digitale Angebote für alle Menschen nutzbar sind – unabhängig von körperlichen, sensorischen oder kognitiven Einschränkungen. Für viele kleine und mittlere Unternehmen bedeutet das: Die klassische Website ist rechtlich nicht mehr ausreichend. Wer jetzt nicht handelt, riskiert rechtliche Konsequenzen, Wettbewerbsnachteile und Ausschlüsse von wichtigen Nutzergruppen.

 

 

Gesetzliche Pflicht seit dem 28. Juni 2025

Mit dem BFSG wurde die EU-Richtlinie über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen in deutsches Recht umgesetzt. Seit dem 28. Juni 2025 müssen Webseiten, Onlineshops und digitale Dienstleistungen barrierefrei gestaltet sein – also so, dass sie für Menschen mit Behinderungen in allgemein üblicher Weise ohne fremde Hilfe nutzbar sind. Das gilt nicht nur für öffentliche Einrichtungen, sondern erstmals auch für die Privatwirtschaft.

Barrierefrei heißt, Inhalte und Funktionen so bereitzustellen, dass Menschen mit Seh-, Hör- oder motorischen Einschränkungen, aber auch ältere Nutzer oder Menschen mit Lernschwierigkeiten ohne unnötige Hürden darauf zugreifen können. Dafür gelten technische Anforderungen, die sich im europäischen Standard EN 301 549 und den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) widerspiegeln.

 

 

Für wen die Pflicht gilt

Grundsätzlich betrifft die Pflicht alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen über eine Webseite oder digitale Präsenz anbieten – etwa Firmenwebseiten, Kontakt- und Terminformulare, Onlineshops oder Kundenportale. Wer seine Angebote online bereitstellt, muss sicherstellen, dass diese auch für Menschen mit Einschränkungen zugänglich sind.

Ausgenommen sind sehr kleine Unternehmen in engen Grenzen (z. B. Kleinstunternehmen unter zehn Mitarbeitenden mit sehr niedrigem Umsatz), doch für die Mehrheit der KMU gilt: Handlungsbedarf bereits jetzt, nicht irgendwann später.

 

 

Was passiert, wenn man nicht handelt?

Unternehmen, die ihre Website nicht barrierefrei gestalten, setzen sich rechtlichen Risiken aus. Behörden und Marktüberwachungsstellen können prüfen, ob die Anforderungen eingehalten werden. Bei Verstößen drohen in der Praxis rechtliche Auseinandersetzungen, Abmahnungen oder Bußgelder – allein bei der DSGVO-Umsetzung hat gezeigt, wie schnell dies teuer werden kann.

Zudem sendet eine nicht barrierefreie Website ein negatives Signal an Nutzergruppen, die oft als besonders loyal, informationsaffin und entscheidungsstark gelten. Ältere Menschen, Menschen mit Seh- oder Hörbehinderungen und Familien von Betroffenen machen einen relevanten Teil der Wirtschaftskraft aus – sie werden zunehmend digital erreicht und erwarten nutzerfreundliche Erlebnisse.

 

 

Warum Barrierefreiheit heute keine „Nice-to-have“ mehr ist

Barrierefreiheit ist nicht nur rechtliche Pflicht, sondern auch wirtschaftliche Chance. Eine zugängliche Website erreicht mehr Menschen, verbessert die Nutzererfahrung insgesamt und stärkt Marke und Vertrauen. Besucher, die mühelos mit einer Website interagieren können, bleiben länger, konsumieren mehr Inhalte und kommen eher wieder.

Auch Suchmaschinen bewerten Nutzerzufriedenheit zunehmend stärker: Zwar ist Barrierefreiheit kein klassischer Rankingfaktor, doch treffsichere, verständliche und gut strukturierte Inhalte wirken sich positiv auf Nutzerzahlen, Absprungraten und damit indirekt auf die Sichtbarkeit aus.

Für Unternehmen, die ihre Website ohnehin überarbeiten, bietet Barrierefreiheit die Gelegenheit, die eigene digitale Präsenz systematisch zu verbessern und zukunftsfest auszurichten.

 

 

Technische Grundlagen und Standards

Barrierefreiheit umfasst mehrere Aspekte:

  • Semantisch korrekter HTML-Aufbau, der z. B. Screenreadern die Struktur vermittelt

  • Tastaturbedienbarkeit aller Elemente ohne Maus

  • Alt-Texte für Bilder und verständliche Beschriftungen für Buttons und Links

  • Ausreichender Farbkontrast und flexible Schriftgrößen

  • Eindeutige Navigation und klare Textstruktur

Diese Anforderungen sind in den WCAG-Richtlinien definiert, die auch Grundlage für die technischen Anforderungen des BFSG sind.

 

 

Dringlichkeit: Jetzt umsetzen, nicht aufschieben

Die Frist ist in vielen Köpfen noch nicht präsent, doch rechtlich gilt: Seit Mitte 2025 dürfen nicht barrierefreie Websites nicht mehr neu in Verkehr gebracht werden. Für bestehende Inhalte bestehen Übergangsfristen, doch diese laufen bereits oder sind eng. Wer die Barrierefreiheit seiner Website nicht jetzt nachhaltig angeht, verliert Zeit, Glaubwürdigkeit und im schlimmsten Fall Kunden.

Zudem steigen Aufwand und Kosten, je später ein Projekt angegangen wird. Barrierefreiheit nachträglich zu integrieren ist meist aufwendiger als sie von Anfang an mitzudenken – etwa im Rahmen einer Relaunch- oder Redesign-Phase.

 

 

Fazit

Die Pflicht zur digitalen Barrierefreiheit ist keine ferne Zukunftsaufgabe mehr – sie ist heute relevant. Für kleine und mittlere Unternehmen bedeutet das: Wer seine Website jetzt nicht anpasst, handelt nicht nur rechtlich riskant, sondern vergibt eine Chance auf mehr Marktzugang, bessere Nutzererfahrung und langfristige Wettbewerbsfähigkeit.

Barrierefreiheit ist dabei kein technisches Zusatzprojekt, sondern Bestandteil einer verantwortungsvollen, nachhaltigen digitalen Strategie.

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Christian Amberger
CEO

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